Mittwoch, 29. November 2023

MM zur Anhörung Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG); Änderung »

Die GLP unterstützt die vorgesehenen Änderungen für das neue `Gesetz über die SVA Aargau (SVAG)`. Es soll aber möglich gemacht werden, dass die Gemeinden weiterhin die Bevölkerung beraten und unterstützen kann. Dafür braucht es vielleicht keine Gemeindezweigstelle, aber der Datenfluss muss für alle Beteiligten effizient möglich sein.

Die neue Namensgebung `Gesetz über die SVA Aargau (SVAG)` macht klarer um was es geht und ist folgerichtig. Genau wie es sachlogisch ist, dass die Geschäftsleitung neu Organstellung erhält und nicht die volle Verantwortung bei einer Person, z.B. dem Direktor, bleibt.

 

Das Aufgabenspektrum der SVA Aargau wird im Zuge der Digitalisierung wohl zunehmen und durch die Digitalisierung ergeben sich neue Möglichkeiten. Aus diesem Grund ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Eingehen von Kooperationen mit Durchführungsstellen anderer Kantone sicher richtig.

 

Der Bund hebt das Obligatorium der kantonalen Ausgleichskassen zur Führung von Gemeindezweigstellen auf. Er begründet dies mit dem Umstand, dass sich die versicherten Personen aufgrund der grösseren Mobilität und besseren Vernetzung und der Möglichkeit für einen elektronischen Austausch heute direkt an die Ausgleichskassen wenden würden. Diese Entwicklung findet auch im Kanton Aargau statt. Für viele Menschen ist Unterstützung aber auch in Zukunft wichtig, für einige ist das System zu komplex, um es zu verstehen, anderen macht der digitale Weg grosse Mühe. Es sind Lösungen zu finden, damit die Gemeinden auch in Zukunft die Verantwortung der immateriellen Unterstützung wahrnehmen können. Zweigstellen suggerieren eine Aussenstelle der SVA zu sein. Aber darum geht es nicht, es geht lediglich darum, dass die Gemeinde eine Dienstleistung, die sie heute für die (ältere) Bevölkerung erbringt, auch in Zukunft erbringen kann. Dafür braucht es keine Zweigstelle, sondern lediglich eine Klärung, auf welche Daten die Gemeinden bei der SVA zugreifen können.