Mittwoch, 29. November 2023

MM zur Vernehmlassung totalrevision Schulgesetz

Die glp Aargau unterstützt die Totalrevision des Schulgesetzes und setzt sich für einen erweiterten Sprachaustausch unter Berücksichtigung von Englisch ein.

Die vorgeschlagene neue Gesetzesarchitektur mit je einem eigenständigen Volksschul- und Mittelschulgesetz findet die uneingeschränkte Unterstützung der glp, ebenso wie die vorgesehene teilrevisionsfähige neue Struktur der beiden Gesetze.

Die Pflicht der Gemeinden, bei einer Zusammenarbeit diese verbindlich mit klar definierten Rechten und Pflichten zu regeln, ist für die glp selbstverständlich.

Dass nur unentschuldigte Absenzen im Zeugnis eingetragen werden sollen, wird von der glp befürwortet. Es müssen aber einheitliche Regeln gelten. So braucht es bei Absenzen eine definierte Frist, bis zu welcher eine Entschuldigung der Eltern vorliegen muss. Nach Ablauf der Frist gilt die Absenz als unentschuldigt.

Die neuen Regelungen zur Spital- und Talentschulung werden von der glp begrüsst. Es ist jedoch wichtig, dass die Verbände bei der Organisation des Schulbetriebs mit einbezogen werden, um die Ansprüche bei der Talentförderung mit den Anforderungen des Unterrichts abzugleichen. Einen besonders hohen Stellenwert muss dabei die Zielerreichung haben, beispielsweise im Spitzensport.

Ebenfalls einverstanden ist die glp mit den Regelungen zur Schule im digitalen Wandel. Für einen effizienten Datenaustausch ist eine Vereinheitlichung unbedingt erforderlich. Für die Hardware vor Ort sind die Gemeinden zuständig, für die Vernetzung der ICT-Infrastruktur und die dafür notwendige Software dagegen der Kanton. Die Schuladministrationslösungen müssen mit vernünftigem Aufwand umsetzbar sein und auf den bestehenden Tools aufbauen. Sollte sich ein erhöhter Zeitaufwand ergeben, so sollen die entstehenden Kosten von Gemeinden und Kanton gemeinsam getragen werden.

Im Grundsatz kann die glp die neuen gesetzlichen Grundlagen für den Sprach- und Kulturaustausch mittragen. Allerdings ist die einseitige Ausrichtung auf die Landessprachen zu eng gefasst und berücksichtigt die Realitäten beispielsweise an den Hochschulen nicht, bei denen Englisch als wichtigste Fremdsprache verwendet wird. Die Austauschprogramme sollen deshalb (v.a. auf Sekundarstufe 2) auch die Kooperation mit englischsprachigen Ländern ermöglichen.

Mit Einschränkung einverstanden ist die glp mit der Neuordnung der schulspezifischen Strafnormen. Eine einheitliche Strafzumessung durch die Strafbehörden ist sinnvoll. Allerdings muss sichergestellt sein, dass solche Verfahren nicht länger dauern als mit dem bestehenden System. Nicht schlüssig erklärt ist, warum der Gemeinderat die Strafanzeige nicht an die Schulleitung delegieren soll. Im Sinne einer effizienten und zeitnahen Behandlung und Ahndung von Schulversäumnissen soll das Verfahren einfach gehalten werden.

Die glp kann im Kern die Vorschläge zur neuen Datenschutzregelung unterstützen. Jedoch ist § 124, Abs. 3 zu restriktiv. Dadurch würden Bildbericht auf der Homepage von Schulen über Schulanlässe verunmöglicht. Die Regelung sollte an die gängige Praxis in den Medien angepasst werden: Für Aufnahmen von einzelnen Personen oder kleinen Gruppen braucht es die Einwilligung der Abgebildeten bzw. deren gesetzlichen Vertreter. Für Aufnahmen von grösseren Gruppen gilt das Widerspruchsrecht: Erst auf Verlangen hin werden Einzelpersonen unkenntlich gemacht.

Mit den Regelungen zum Rechtsschutz ist die glp völlig einverstanden.

Die bestehende Situation, bei der Schulleitungen aufwändig und kurzfristig meist erfolglos einen Sonderschulplatz suchen müssen, ist ineffizient und frustrierend. Die Übernahme dieser Aufgabe durch den Kanton ist überfällig. Konsequenterweise muss der ganze Zuweisungsprozess in der Verantwortung des Kantons liegen, inklusive Situationen, in denen Eltern die Zuweisung zu einer bestimmten Sonderschule verweigern. Selbstverständlich ist die Schule eng in den Prozess mit einzubeziehen.

 

In Ergänzung zu den Fragen des Anhörungsberichts macht die glp folgende Bemerkungen:

GAL, §10 Abs. 4: Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Die bestehende Regelung, dass überjährige Anstellungsverträge nur jeweils auf das Ende des Schulhalbjahres gekündigt werden können, muss beibehalten werden. Die vorgesehene Regelung einer Kündigung auf jedes Monatsende hin hat massiv negative Auswirkungen auf einen geregelten Schulbetrieb. Gerade in Zeiten des Lehrpersonenmangels verschlechtert sich die Planungssicherheit weiter.

VSG, §10 Oberstufe, Abs. 3 ist um lit. d) zu ergänzen: Das letzte Jahr der Oberstufe ermö-glicht auch alternative Unterrichtsinhalte, welche beispielsweise das erste Jahr der Berufsmaturitäts-Ausbildung integriert.

VSG, §22 Spezialangebote: Die Kann-Formulierung führt zu unterschiedlichem Angebot in den Regionen. Ziel muss es sein, dass alle Gemeinden auf ein entsprechendes Angebot in ihrer Region zugreifen könnten.